KVZ-MITGLIEDSCHAFT

WICHTIG ZU WISSEN

Auszug aus den Statuen

Art. 2: Wesen und Zweck des Verbandes
Der KVZ ist die Berufsorganisation der Angestellten und Auszubildenden im Dienstleistungs-, Handels-, Industrie-, Bau- und Gewerbesektor sowie in der öffentlichen Verwaltung.
Der Verband ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Der KVZ bezweckt die Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und rechtlichen Lage seiner Mitglieder.

 

Art. 4: Voraussetzungen
Der Verband steht allen Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 offen.
Vorübergehend oder ganz aus dem Beruf ausgeschiedene Angestellte, Pensionierte, Hausfrauen und Hausmänner, Erwerbslose können Mitglied des KVZ bleiben.
Ausnahmsweise können Angehörige freier Berufe und Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit wirtschaftlich oder sozial in engem Zusammenhang mit dem kaufmännischen Leben steht, als gleichberechtigte Mitglieder aufgenommen
werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Rechte der Mitglieder, die in den Stand von Arbeitgebenden übertreten, sind in Art. 15 umschrieben.
Wer einer antidemokratischen Bewegung angehört, kann nicht Mitglied des KVZ sein.

 

Art. 5: Mitgliederkategorien
Der Verband besteht aus:

a) Aktivmitgliedern:
Als solche gelten Verbandsmitglieder gemäss Art. 2, sofern sie nicht unter eine andere Mitgliederkategorie fallen.

b) Veteraninnen und Veteranen:
Dazu werden Mitglieder ernannt, welche dem Verband 30 Jahre angehört haben. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Aufnahme in diese Kategorie schon früher erfolgen.

c) Jugendmitglieder:
Als Jugendmitglieder werden junge Leute aufgenommen, die in einer Erstausbildung an einer vom KVZ mitgetragenen Bildungseinrichtung (Art. 3 h) oder einer damit vergleichbaren Ausbildung stehen. Sie werden nach Abschluss ihrer Ausbildung der Kategorie a) zugeteilt.

d) Ehrenmitglieder:
Dazu ernennt die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder von sich aus Personen, welche sich um den Verband verdient gemacht haben.

 

Art. 7: Austritt
Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich und unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Austritt kann dagegen schon auf Ende des laufenden Vierteljahres erfolgen, wenn ein Mitglied in eine andere Sektion des KV Schweiz übertritt.

 

Art. 27: Austretende Mitglieder
Austretende Mitglieder schulden den Beitrag bis Ende der in Art. 7 genannten Austrittsfristen.

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JAHRESBEITRAG

Der Jahresbeitrag für das kaufmännische und Administrativpersonal beträgt CHF 215.-

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