KVZ-MITGLIEDSCHAFT
WICHTIG ZU WISSEN
Auszug aus den Statuen
Art. 2: Wesen und Zweck des Verbandes
Der KVZ ist die Berufsorganisation der Angestellten
und Auszubildenden im Dienstleistungs-, Handels-,
Industrie-, Bau- und Gewerbesektor sowie in der
öffentlichen Verwaltung.
Der Verband ist konfessionell und parteipolitisch
neutral.
Der KVZ bezweckt die Sicherung und Verbesserung
der wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen
und rechtlichen Lage seiner Mitglieder.
Art. 4: Voraussetzungen
Der Verband steht allen Personen gemäss Art.
2 Abs. 1 offen.
Vorübergehend oder ganz aus dem Beruf ausgeschiedene
Angestellte, Pensionierte, Hausfrauen und Hausmänner,
Erwerbslose können Mitglied des KVZ bleiben.
Ausnahmsweise können Angehörige freier
Berufe und Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit
wirtschaftlich oder sozial in engem Zusammenhang
mit dem kaufmännischen Leben steht, als gleichberechtigte
Mitglieder aufgenommen
werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht
als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Rechte der Mitglieder, die in den Stand von
Arbeitgebenden übertreten, sind in Art. 15
umschrieben.
Wer einer antidemokratischen Bewegung angehört,
kann nicht Mitglied des KVZ sein.
Art. 5: Mitgliederkategorien
Der Verband besteht aus:
a) Aktivmitgliedern:
Als solche gelten Verbandsmitglieder gemäss
Art. 2, sofern sie nicht unter eine andere Mitgliederkategorie
fallen.
b) Veteraninnen und Veteranen:
Dazu werden Mitglieder ernannt, welche dem Verband
30 Jahre angehört haben. Wenn besondere Umstände
vorliegen, kann die Aufnahme in diese Kategorie
schon früher erfolgen.
c) Jugendmitglieder:
Als Jugendmitglieder werden junge Leute aufgenommen,
die in einer Erstausbildung an einer vom KVZ mitgetragenen
Bildungseinrichtung (Art. 3 h) oder einer damit
vergleichbaren Ausbildung stehen. Sie werden nach
Abschluss ihrer Ausbildung der Kategorie a) zugeteilt.
d) Ehrenmitglieder:
Dazu ernennt die Generalversammlung auf Antrag
des Vorstandes oder von sich aus Personen, welche
sich um den Verband verdient gemacht haben.
Art. 7: Austritt
Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende
eines Kalenderjahres schriftlich und unter Einhaltung
einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Austritt kann dagegen schon auf Ende des laufenden
Vierteljahres erfolgen, wenn ein Mitglied in eine
andere Sektion des KV Schweiz übertritt.
Art. 27: Austretende Mitglieder
Austretende Mitglieder schulden den Beitrag bis
Ende der in Art. 7 genannten Austrittsfristen. |